ErwGr. 100

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Unbeschadet des allgemeinen Systems der gegenseitigen Begutachtung, das zwischen allen nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung im Rahmen der europäischen Cybersicherheitszertifizierung eingerichtet werden soll, können bestimmte Schemata für die europäische Cybersicherheit ein Verfahren zur gegenseitigen Begutachtung der Stellen für die Ausstellung europäischer Cybersicherheitszertifikate für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse auf der Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ im Rahmen solcher Schemata umfassen. Die Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung sollte die Umsetzung der Verfahren der gegenseitigen Begutachtung unterstützen. Bei solchen gegenseitigen Begutachtungen sollte insbesondere bewertet werden, ob die betreffenden Stellen ihre Aufgaben einheitlich ausführen; zudem können sie Einspruchsmöglichkeiten umfassen. Die Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtungen sollten veröffentlicht werden. Die betreffenden Stellen können entsprechend geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Verfahren und Sachkenntnisse anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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