ErwGr. 36

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Die ENISA sollte sich bei der Unterstützung von nachträglichen technischen Untersuchungen von Sicherheitsvorfällen mit beträchtlichen oder erheblichen Auswirkungen, die sie auf Ersuchen der betreffenden Mitgliedstaaten leistet, auf die Verhütung künftiger Sicherheitsvorfälle konzentrieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Informationen und die erforderliche Hilfe bereitstellen, damit die ENISA die nachträgliche technische Untersuchung wirksam unterstützen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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