ErwGr. 62

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Die Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung sollte eingesetzt werden, um der ENISA und der Kommission die Konsultation der maßgeblichen Interessenträger zu erleichtern. Die Gruppe der Interessenträger für die Cybersicherheitszertifizierung sollte sich in ausgewogenem Verhältnis aus Branchenvertretern sowohl der Nachfrage- als auch der Angebotsseite in Bezug auf IKT-Produkte und -Dienste zusammensetzen; insbesondere sollten KMU, Anbieter digitaler Dienste, europäische und internationale Normungsgremien, nationale Akkreditierungsstellen, Datenschutz-Aufsichtsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und die Wissenschaft sowie Verbraucherorganisationen vertreten sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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