ErwGr. 94

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Mit Blick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Vermeidung einer Fragmentierung des Binnenmarkts sollten nationale Schemata oder Verfahren für die Cybersicherheitszertifizierung für die IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse, die unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, ab einem Zeitpunkt unwirksam werden, den die Kommission in Durchführungsrechtsakten festlegt. Zudem sollten die Mitgliedstaaten keine neuen nationalen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung der IKT-Produkte, -Dienste oder -Prozesse einführen, die bereits unter ein geltendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, aus Gründen der nationalen Cybersicherheit nationale Cyberzertifizierungsschemata einzuführen oder beizubehalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung über ihre Absicht unterrichten, neue nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung auszuarbeiten. Die Kommission und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung sollten die Auswirkungen des neuen nationalen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und im Hinblick auf das strategische Interesse bewerten, stattdessen einen Auftrag für ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung zu erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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