Art. 26 – Begründete Bedenken

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen berechtigt sind, über leicht zugängliche Kanäle vor jeder Aufsichtsbehörde begründete Bedenken geltend zu machen, sollten sie anhand objektiver Umstände Grund zu der Annahme haben, dass ein Unternehmen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verstößt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde — in den Fällen, in denen Personen, die begründete Bedenken geltend machen, darum ersuchen — die erforderlichen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Identität dieser Person und zum angemessenen Schutz ihrer personenbezogenen Informationen, deren Offenlegung der betreffenden Person schaden würde, ergreift.
(3)Fallen begründete Bedenken in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde, so übermittelt die Behörde, vor der die begründeten Bedenken geltend gemacht wurden, diese der anderen Behörde.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden begründete Bedenken innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und erforderlichenfalls ihre Befugnisse nach Artikel 25 ausüben.
(5)Die Aufsichtsbehörde informiert die in Absatz 1 genannten Personen so bald als möglich und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sowie des Unionsrechts über das Ergebnis der Prüfung dieser begründeten Bedenken und begründet dieses Ergebnis. Die Aufsichtsbehörde informiert ferner die Personen, die solche begründeten Bedenken geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden stattzugeben oder sie abzulehnen, und legt eine Beschreibung ihrer zukünftigen Schritte und Maßnahmen und praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren vor.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die begründete Bedenken gemäß diesem Artikel geltend machen und die im Einklang mit dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an dieser Angelegenheit haben, Zugang zu einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen öffentlichen Stelle erhalten, die dafür zuständig ist, die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen der Aufsichtsbehörde zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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