Art. 8 – Ermittlung und Bewertung tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem vorliegenden Artikel tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner ergeben.
(2)Im Rahmen der in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtung ergreifen die Unternehmen unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren geeignete Maßnahmen, um a) ihre eigene Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner zu erfassen, um allgemeine Bereiche zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten sind; b) auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Absatz 1 genannten negativen Auswirkungen, soweit erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte und Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden.
(4)Können die für die in Absatz 2 Buchstabe b genannte eingehende Bewertung erforderlichen Informationen von Geschäftspartnern auf verschiedenen Ebenen der Aktivitätskette eingeholt werden, so muss das Unternehmen diese Informationen, sofern angemessen, vorrangig direkt von den Geschäftspartnern anfordern, bei denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 CSDDD und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 CSDDD direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.