ErwGr. 98

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Wirksamkeit bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen, Bericht erstatten. Der erste Bericht sollte sich unter anderem auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf KMU und auf ihren Geltungsbereich hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen erstrecken, ob die Begriffsbestimmung der „Aktivitätskette“ überarbeitet werden muss, ob der Anhang dieser Richtlinie geändert werden muss und die Liste der einschlägigen internationalen Übereinkommen, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, geändert werden sollte, insbesondere angesichts internationaler Entwicklungen, ob die Vorschriften über die Bekämpfung des Klimawandels und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden in Bezug auf diese Vorschriften überarbeitet werden müssen, wie wirksam die auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen, die Sanktionen und die Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung sind und ob Änderungen des Harmonisierungsgrads dieser Richtlinie erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen im Binnenmarkt sicherzustellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, spätestens jedoch zwei Jahre nach diesem Datum, auch einen Bericht dazu vorlegen, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie aufzeigen, wobei andere Gesetzgebungsakte der Union, die für beaufsichtigte Finanzunternehmen gelten, zu berücksichtigen sind. Diesem Bericht sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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