Art. 4 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“
2.Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“ b) In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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