ErwGr. 61

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften überprüfen bereits Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und deren Kohärenz zu gewährleisten, was für die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen von besonderer Bedeutung ist. Allerdings besteht die Gefahr einer weiteren Konzentration am Markt für Abschlussprüfungen, wodurch die Unabhängigkeit der Prüfer gefährdet würde und sich die Abschlussprüfungshonorare oder die Honorare in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöhen könnten.
Angesichts der Schlüsselrolle, die Abschlussprüfer bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Gewährleistung zuverlässiger Nachhaltigkeitsinformationen spielen, hat die Kommission angekündigt, dass sie tätig werden wird, damit sich die Qualität der Abschlussprüfung weiter verbessert und ein offenerer, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht, was die Voraussetzung für die erfolgreiche Anwendung dieser Änderungsrichtlinie darstellt. Darüber hinaus ist es im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) für die Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur gemeinsamen Veröffentlichung mit dem Lagebericht zu akkreditieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einem anderen Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, zu gestatten, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben. Gestatten sie zudem unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführen, so sollten die Mitgliedstaaten auch einem anderen Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, gestatten, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben.
Die Mitgliedstaaten sollten Anforderungen festlegen, mit denen die Qualität der von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen durchgeführten Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie kohärente Ergebnisse bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sichergestellt werden. Daher sollten alle unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegen, die in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, jedoch an die Merkmale unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen, die keine Abschlussprüfungen durchführen, angepasst sind. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gleichwertige Anforderungen an Ausbildung und Eignungsprüfung, kontinuierliche Fortbildung, Qualitätssicherungssysteme, Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis, Bestellung und Abberufung, die Organisation der Arbeit der unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, Untersuchungen und Sanktionen sowie die Meldung von Unregelmäßigkeiten festlegen. Dies würde zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Personen und Gesellschaften gewährleisten, die von den Mitgliedstaaten dazu befugt werden, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben, einschließlich Abschlussprüfern. Beschließt ein Unternehmen, das Urteil über seine Nachhaltigkeitsberichterstattung bei einem akkreditierten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen einzuholen, der nicht sein Abschlussprüfer ist, so sollte es nicht zusätzlich ein Bestätigungsurteil des Abschlussprüfers zu seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung einholen müssen.
Unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die bereits von einem Mitgliedstaat für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung akkreditiert wurden, sollten ebensolche auch weiterhin durchführen dürfen. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Anforderungen an Ausbildung und Eignungsprüfung ihr Akkreditierungsverfahren durchlaufen, diesen neuen Akkreditierungsanforderungen nicht unterliegen, sofern sie das Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser neuen Anforderungen abschließen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass alle unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn der neuen Akkreditierungsanforderungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen Mitgliedstaat akkreditiert wurden, durch kontinuierliche berufliche Fortbildung die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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