Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Aktionäre von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, die einzeln oder gemeinsam handeln, das Recht haben, Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung der Aktionäre zu setzen, sofern jedem dieser Punkte eine Begründung oder ein Beschlussentwurf beigefügt ist, der in der Hauptversammlung anzunehmen ist, und dass sie das Recht haben, Beschlussentwürfe für Punkte einzureichen, die in die Tagesordnung einer Hauptversammlung aufgenommen wurden oder aufgenommen werden sollen. Sind diese Rechte an die Bedingung geknüpft, dass der bzw. die betreffenden Aktionäre eine Mindestbeteiligung am Unternehmen halten, so darf diese Mindestbeteiligung 5 % des Gesellschaftskapitals nicht überschreiten. Was die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft, sollten die Aktionäre die in Artikel 6 der Richtlinie 2007/36/EG festgelegten Rechte ausüben können, um Beschlussentwürfe, die in der Hauptversammlung anzunehmen sind, vorzulegen, nach denen zum einen ein zugelassener Dritter, der nicht derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben -netzwerk angehört wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung durchführt, einen Bericht über bestimmte Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen muss und zum anderen dieser Bericht der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden muss.
Bei Unternehmen, die den durch diese Änderungsrichtlinie eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6 der Richtlinie 2007/36/EG fallen, sollten Aktionäre, die einzeln oder gemeinsam mehr als 5 % der Stimmrechte oder 5 % des Kapitals des Unternehmens vertreten bzw. halten, auch das Recht erhalten, ein Beschlussentwurf, die in der Hauptversammlung anzunehmen ist, auf die Tagesordnung zu setzen, nach der zum einen ein akkreditierter Dritter, der nicht derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk angehört wie der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die bzw. der die Abschlussprüfung durchführt, einen Bericht über bestimmte Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen muss und zum anderen dieser Bericht der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt werden muss.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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