Art. 5a – Voraussichtliche Erheblichkeit

DAC7 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

(1)Für die Zwecke eines Ersuchens gemäß Artikel 5 sind die erbetenen Informationen voraussichtlich erheblich, wenn die ersuchende Behörde zum Zeitpunkt des Ersuchens der Ansicht ist, dass ihrem nationalen Recht zufolge die realistische Möglichkeit besteht, dass die erbetenen Informationen für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierter Steuerpflichtiger erheblich und für die Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden.
(2)Zum Nachweis der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen: a) der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden, und b) eine Spezifizierung der für Verwaltungszwecke oder die Durchsetzung des nationalen Rechts erforderlichen Informationen.
(3)Bezieht sich das Ersuchen gemäß Artikel 5 auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, die nicht einzeln identifiziert werden können, übermittelt die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mindestens die folgenden Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Gruppe, b) eine Erläuterung des anwendbaren Rechts und des Sachverhalts, der Anlass zu der Vermutung gibt, dass die Steuerpflichtigen dieser Gruppe das anwendbare Recht nicht eingehalten haben, c) eine Erläuterung, wie die erbetenen Informationen dazu beitragen würden, die Einhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe festzustellen, und d) sofern relevant, Sachverhalt und Umstände in Bezug auf die Beteiligung eines Dritten, der aktiv zur potenziellen Nichteinhaltung des anwendbaren Rechts durch die Steuerpflichtigen der Gruppe beigetragen hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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