DAC7 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Angesichts des Wesens und der Flexibilität digitaler Plattformen sollte sich die Meldepflicht auch auf Plattformbetreiber erstrecken, die eine Geschäftstätigkeit in der Union ausüben, aber weder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, noch in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, oder in einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte haben (im Folgenden ‚nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber‘). Dies würde einen fairen Wettbewerb zwischen allen digitalen Plattformen gewährleisten und unlauteren Wettbewerb verhindern. Damit dieses Ziel besser erreicht werden kann, sollten nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber verpflichtet werden, sich für ihre Tätigkeit im Binnenmarkt in einem einzigen Mitgliedstaat zu registrieren und dort Meldung zu erstatten. Nach Widerruf der Registrierung eines nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibers sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber verpflichtet ist, im Falle einer erneuten Registrierung in der Union dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene Garantien wie eidesstattliche Erklärungen oder die Hinterlegung von Sicherheiten zu bieten.
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