DAC7 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU sollte weiterhin unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Die Datenverarbeitung ist in der Richtlinie 2011/16/EU ausschließlich zu dem Zweck geregelt, einem allgemeinen öffentlichen Interesse zu dienen, nämlich der Frage der Besteuerung und dem Zweck der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, der Sicherung der Steuereinnahmen und der Förderung einer gerechten Besteuerung, welche die Möglichkeiten für die soziale, politische und wirtschaftliche Integration in den Mitgliedstaaten verbessert. Daher sollten in der Richtlinie 2011/16/EU die Bezugnahmen auf das einschlägige Unionsrecht zum Datenschutz aktualisiert und auf die Vorschriften erstreckt werden, die durch die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Dies ist insbesondere wichtig, um Rechtssicherheit für die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und gleichzeitig den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.
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