Anhang II

DIR_2005_31 · zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
1.Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;
2.Identität des Keramikgegenstands;
3.Datum der Erklärung;
4.Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt.
Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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