Art. 26 – Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

DIR_2005_36 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind.
Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren können neue medizinische Fachrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgenommen werden, um diese Richtlinie entsprechend der Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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