Art. 39 – Erworbene Rechte von Tierärzten

DIR_2005_36 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitgliedstaaten bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Tätigkeiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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