ErwGr. 7

DIR_2005_64 · über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Die Berechnungen des Herstellers können bei der Fahrzeug-Typgenehmigung nur dann ordnungsgemäß validiert werden, wenn der Hersteller die notwendigen Vorkehrungen getroffen und Verfahren eingeführt hat, um die Angaben zu erfassen, die er von seinen Zulieferern erhält. Bevor eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sollte das zuständige Gremium eine Vorprüfung dieser Vorkehrungen und Verfahren durchführen und über deren zufrieden stellende Durchführung eine Bescheinigung ausstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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