ErwGr. 6

DIR_2005_8 · zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Der Höchstgehalt an Fluor in anderen Ergänzungsfuttermitteln beträgt 125 mg/kg je 1 % Phospor. Aus Umweltschutzgründen ist der Gehalt an Phosphor in Futtermitteln beschränkt und die Verdaulichkeit und Bioverfügbarkeit von Phosphor werden durch den Einsatz eines Enzyms, wie z. B. Phytase, verbessert. Deshalb ist es nicht mehr angezeigt, den Höchstgehalt je 1 % Phosphor anzugeben, sondern der Höchstgehalt für Ergänzungsfuttermittel sollte bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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