Art. 14 – Status des Berichts über die persönliche Anhörung im Verfahren

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Antragsteller vorgetragenen für den Antrag relevanten Informationen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthält.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat. Wird der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann.
(3)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Inhalt des Berichts vom Antragsteller zu genehmigen ist. Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt des Berichts zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt. Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.
(4)Dieser Artikel gilt auch für das Treffen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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