ErwGr. 9

DIR_2005_86 · zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor

Der geltende allgemeine Höchstgehalt für Camphechlor entspricht nicht der derzeitigen normalen Hintergrundkontamination in Fischöl. Es sollte ein Höchstgehalt für Fischöl festgelegt werden, wobei der Hintergrundgehalt zu berücksichtigen ist, ohne dass die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet wird. Dieser Höchstgehalt ist im Lichte der erforderlichen Anwendung eines größeren Spektrums an Dekontaminationsverfahren zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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