Art. 3

DIR_2006_111 · über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen

Die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, deren Transparenz gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere:
a)Ausgleich von Betriebsverlusten,
b)Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen,
c)nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen,
d)Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen,
e)Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel,
f)Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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