Art. 11 – Zeitliche Anwendbarkeit

DIR_2006_115 · zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums

(1)Diese Richtlinie findet auf alle von dieser Richtlinie erfassten urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Anwendung, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch bestand oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfüllten.
(2)Diese Richtlinie findet unbeschadet etwaiger vor dem 1. Juli 1994 erfolgter Nutzungshandlungen Anwendung.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass davon auszugehen ist, dass die Rechtsinhaber die Vermietung oder das Verleihen eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Gegenstands gestattet haben, wenn dieser nachweislich vor dem 1. Juli 1994 Dritten zu den genannten Zwecken überlassen oder erworben worden ist. Die Mitgliedstaaten können insbesondere im Falle von Digitalaufnahmen jedoch vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung oder das Verleihen des betreffenden Gegenstands haben.
(4)Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 2 Absatz 2 auf vor dem 1. Juli 1994 geschaffene Filmwerke und audiovisuelle Werke nicht anzuwenden.
(5)Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 7 werden Verträge, die vor dem 19. November 1992 geschlossen worden sind, von dieser Richtlinie nicht berührt.
(6)Vorbehaltlich des Absatzes 7 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Rechtsinhabern, die gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften neue Rechte erwerben und vor dem 1. Juli 1994 einer Nutzung zugestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie die neuen ausschließlichen Rechte abgetreten haben.
(7)Bei vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Verträgen kommt das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung gemäß Artikel 5 nur zur Anwendung, wenn die Urheber oder die ausübenden Künstler oder deren Vertreter vor dem 1. Januar 1997 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Können sich die Rechtsinhaber nicht über die Höhe der Vergütung einigen, so können die Mitgliedstaaten die Höhe der angemessenen Vergütung festsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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