ErwGr. 13

DIR_2006_117 · über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

Die Anforderung, dass die für die Verbringung verantwortliche Person bei nicht zu Ende geführten Verbringungen erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen im Interesse der Sicherheit ergreift, sollte nicht die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene eingeführten Mechanismen berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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