ErwGr. 15

DIR_2006_118 · zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in Grundwasserkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen, dass das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) erfüllt. Zu diesen Maßnahmen kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG auch die Festlegung von Schutzgebieten der Größe gehören, die die zuständige nationale Behörde zum Schutz der Trinkwasserversorgung für erforderlich hält. Solche Schutzgebiete können das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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