ErwGr. 81

DIR_2006_123 · über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Der Begriff der Ausrüstungsgegenstände bezieht sich nicht auf materielle Gegenstände, die entweder vom Dienstleistungserbringer an den -empfänger geliefert werden oder die — wie beispielsweise Baustoffe oder Ersatzteile — aufgrund der Dienstleistungstätigkeit Teil eines materiellen Gegenstands werden oder — wie beispielsweise Brennstoffe, Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, Pestizide, Giftstoffe oder Arzneimittel — im Zuge der Erbringung der Dienstleistung verbraucht oder vor Ort belassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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