Art. 5

DIR_2006_125 · über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

(1)Getreidebeikost muss die in Anhang I aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.
(2)Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muss die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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