Art. 3

DIR_2006_15 · zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG

Im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG werden die Bezugnahmen auf die Stoffe Nikotin, Ameisensäure, Methanol, Acetonitril, Nitrobenzol, Resorcin, Diethylamin, Kohlendioxid, Oxalsäure, Cyanamid, Diphosphorpentaoxid, Diphosphorpentasulfid, Brom, Phosphorpentachlorid, Pyrethrum, Barium (lösliche Verbindungen), Silber (lösliche Verbindungen) und die entsprechenden Richtgrenzwerte gestrichen.
Im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG wird der Stoff Chlorbenzol gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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