Art. 3 – Auswahlkriterien für Spender von Geweben und Zellen

DIR_2006_17 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen

Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Spender die in den folgenden Anhängen aufgeführten Auswahlkriterien erfüllen:
a)Anhang I für Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen;
b)Anhang III für Spender von Keimzellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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