Art. 12 – Stilllegung von Abfallentsorgungseinrichtungen und Nachsorgephase

DIR_2006_21 · über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 zu gewährleisten.
(2)Mit der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung darf erst dann begonnen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die in der Genehmigung hierfür festgelegten Bedingungen sind erfüllt. b) Auf Antrag des Betreibers hat die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt. c) Die zuständige Behörde hat hierfür eine begründete Entscheidung erlassen.
(3)Eine Abfallentsorgungseinrichtung kann nur dann als endgültig stillgelegt angesehen werden, wenn die zuständige Behörde unverzüglich eine Schlussabnahme vor Ort durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen, die Sanierung des durch die Abfallentsorgungseinrichtung belasteten Areals bescheinigt und dem Betreiber ihre Zustimmung zur Stilllegung erteilt hat. Mit dieser Zustimmung wird der Betreiber in keiner Weise von den Verpflichtungen aufgrund der Genehmigungsbedingungen oder sonstiger Rechtsvorschriften befreit.
(4)Der Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung ist nach deren endgültigen Stilllegung und unbeschadet jeglicher innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Haftung des Abfallbesitzers für die Wartung, Überwachung, Kontrolle sowie für Gegenmaßnahmen in der Nachsorgephase verantwortlich, solange die zuständige Behörde dies unter Berücksichtigung der Art und Dauer der von der Einrichtung ausgehenden Gefährdung für erforderlich hält, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, diese Aufgaben vom Betreiber zu übernehmen.
(5)Sofern die zuständige Behörde dies zur Erfüllung von im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den Richtlinien 76/464/EWG, 80/68/EWG und 2000/60/EG, festgelegten Umweltanforderungen nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung für notwendig erachtet, überwacht der Betreiber unter anderem die physikalische und chemische Stabilität der Einrichtung und sorgt dafür, dass etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Oberflächen- und Grundwasser, möglichst gering gehalten werden, indem er gewährleistet, dass a) alle Strukturen der Abfallentsorgungseinrichtung mit Hilfe von stets einsatzbereiten Mess- und Überwachungsgeräten überwacht und in Stand gehalten werden; b) etwaige Überlaufkanäle und ‐rinnen sauber und frei gehalten werden.
(6)Nach der Stilllegung einer Abfallentsorgungseinrichtung teilt der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich alle Ereignisse oder Entwicklungen mit, die die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnten, sowie alle wesentlichen negativen Umweltauswirkungen, die bei der entsprechenden Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden. Der Betreiber wendet gegebenenfalls den internen Notfallplan an und beachtet alle weiteren Anweisungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Betreiber trägt die Kosten der zu treffenden Maßnahmen. Der Betreiber erstattet in Fällen und in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, dieser anhand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind, und um weitere Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle und der Abfallentsorgungseinrichtung zu gewinnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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