Art. 20 – Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen

DIR_2006_21 · über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (einschließlich aufgegebener Abfallentsorgungseinrichtungen) in ihrem Hoheitsgebiet, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird bis zum 1. Mai 2012 erstellt, wobei die in Artikel 21 genannten Verfahren — soweit verfügbar — zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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