(1)Abfallentsorgungseinrichtungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Betrieb gehen. Die Genehmigung enthält die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Elemente sowie klare Angaben darüber, welcher Kategorie die Abfallentsorgungseinrichtung gemäß den in Artikel 9 genannten Kriterien angehört. Sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch Doppelangaben und Doppelarbeit durch den Betreiber und die zuständige Behörde vermieden werden können. Die in Absatz 2 genannten Angaben können in einer oder mehreren Genehmigungen erfasst werden, sofern sämtliche Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden.
(2)Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthält mindestens die folgenden Angaben: a) die Identität des Betreibers; b) den vorgesehenen Standort der Abfallentsorgungseinrichtung und etwaige Alternativstandorte; c) den Abfallbewirtschaftungsplan gemäß Artikel 5; d) geeignete Vorkehrungen zur Stellung der in Artikel 14 geforderten finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem; e) die vom Betreiber gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG (19) gelieferten Informationen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der genannten Richtlinie erforderlich ist.
(3)Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass a) der Betreiber die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt; b) die Abfallentsorgung mit der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplans bzw. der Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG nicht in unmittelbarem Widerspruch steht oder die Durchführung in anderer Weise beeinträchtigt.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungsbedingungen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, und zwar — im Falle wesentlicher Änderungen im Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung oder bei den abgelagerten Abfällen; — auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Betreiber gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilten Überwachungsergebnisse oder der gemäß Artikel 17 durchgeführten Inspektionen; — aufgrund eines Informationsaustauschs über wesentliche Änderungen bei den besten verfügbaren Techniken gemäß Artikel 21 Absatz 3.
(5)Die gemäß diesem Artikel in der Genehmigung enthaltenen Informationen sind den zuständigen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, sofern dies für statistische Zwecke gefordert wird. Sensible Informationen rein kommerzieller Art, wie etwa Angaben zu Geschäftsverbindungen oder zu Kostenbestandteilen sowie zum Umfang der wirtschaftlichen Mineralreserven, dürfen nicht veröffentlicht werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025
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