ErwGr. 14

DIR_2006_21 · über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Um die Unfallgefahr zu minimieren und ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu garantieren, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Betreiber einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A für die Abfallentsorgung eine Strategie zur Vermeidung schwerer Unfälle aufstellen und anwenden. Als Präventivmaßnahmen sollten hierzu die Einrichtung eines Systems für das Sicherheitsmanagement, Notfallpläne für Unfälle sowie die Weitergabe von Sicherheitsinformationen an Personen, die bei einem schweren Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, gehören. Die Betreiber sollten verpflichtet werden, bei Unfällen den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen zur Verringerung tatsächlicher oder möglicher Umweltschäden zur Verfügung zu stellen. Diese besonderen Auflagen sollten nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der mineralgewinnenden Industrie gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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