ErwGr. 4

DIR_2006_21 · über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z. B. Berge (d. h. die festen Abfälle oder schlammartigen Abfälle, die nach der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d. h. das Material, das bei der Schaffung des Zugangs zu einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe bewegt wird — auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung) und Oberboden (d. h. die oberste Schicht des Bodens), zu vermeiden oder weitestmöglich zu reduzieren, sofern es sich bei ihnen um Abfälle im Sinne der Richtlinie 74/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (8) handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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