ErwGr. 9

DIR_2006_21 · über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Auch sollte diese Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, ‐Gewinnung und ‐Aufbereitung mineralischer Ressourcen oder für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, während Inertabfälle, nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen entstehen, unverschmutzte Böden und Abfälle, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entstehen, aufgrund ihrer geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Anforderungen unterliegen sollten. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Anforderungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen. Diese Ausnahmen sollten jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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