Anhang III – Verstöße

DIR_2006_22 · über Mindestbedingungen für die Durchführung der

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 ist für die Zwecke dieser Richtlinie die folgende nicht abschließende Liste als Leitfaden dafür zu verstehen, was als Verstoß anzusehen ist:
1.Überschreitung der maximalen Tages-, Wochen- oder 14-Tages-Lenkzeit;
2.Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten;
3.Unterschreitung der Mindestfahrtunterbrechung;
4.Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beim Einbau eines Fahrtenschreibers.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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