Art. 14 – Verhandlungen mit Drittländern

DIR_2006_22 · über Mindestbedingungen für die Durchführung der

Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Gemeinschaft Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern zur Anwendung einer dieser Richtlinie inhaltlich gleichwertigen Regelung auf.
Bis zum Abschluss der Verhandlungen nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Erhebungen, die der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu übermitteln sind, Angaben über Kontrollen an Fahrzeugen aus Drittstaaten auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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