Anhang I

DIR_2006_38 · zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

1.Fahrzeug ‚EURO 0‘ Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh Masse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh 12,3 2,6 15,8
2.Fahrzeuge ‚EURO I‘/‚EURO II‘ Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh Masse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh Masse Partikel (PT) g/kWh Fahrzeug ‚EURO I‘ 4,9 1,23 9,0 0,4 (1) Fahrzeug ‚EURO II‘ 4,0 1,1 7,0 0,15
3.Fahrzeuge ‚EURO III‘/‚EURO IV‘/‚EURO V‘/‚EEV‘ Die spezifische Masse von Kohlenmonoxid, der gesamten Kohlenwasserstoffe, der Stickstoffoxide und der Partikel, die bei der ESC-Prüfung gemessen wird, und der bei der ELR-Prüfung gemessene Rußwert (Trübung der Abgase) dürfen folgende Werte (2) nicht überschreiten: Masse Kohlenmonoxid (CO) g/kWh Masse Kohlenwasserstoffe (HC) g/kWh Masse Stickstoffoxide (NOx) g/kWh Masse Partikel (PT) g/kWh Ruß m-1 Fahrzeug ‚EURO III‘ 2,1 0,66 5,0 0,10 (3) 0,8 Fahrzeug ‚EURO IV‘ 1,5 0,46 3,5 0,02 0,5 Fahrzeug ‚EURO V‘ 1,5 0,46 2,0 0,02 0,5 Fahrzeug ‚EEV‘ 1,5 0,25 2,0 0,02 0,15
4.Zukünftige Emissionsklassen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 88/77/EWG sowie zukünftige Änderungen können in Betracht gezogen werden.“
(1)Auf den Grenzwert für die Partikelemissionen wird bei Motoren mit einer Leistung bis zu 85 kW ein Koeffizient von 1,7 angewendet.
(2)Ein Prüfzyklus besteht aus einer Abfolge von Prüfphasen mit jeweils einer bestimmten Drehzahl und einem bestimmten Drehmoment, die der Motor unter stationären (ESC-Prüfung) bzw. dynamischen Bedingungen (ETC- und ELR-Prüfung) durchlaufen muss.
(3)0,13 für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,7 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3 000 min-1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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