Art. 13 – Verfahren für unvollständige Maschinen

DIR_2006_42 · über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

(1)Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.
(2)Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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