ErwGr. 12

DIR_2006_46 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Nach der Richtlinie 78/660/EWG müssen derzeit alle fünf Jahre unter anderem die Obergrenzen für Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse überprüft werden, die die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung heranziehen können, welche Unternehmen von bestimmten Offenlegungsanforderungen befreit werden können. Zusätzlich zu diesen Fünfjahresprüfungen kann eine zusätzliche einmalige Anhebung dieser Schwellenwerte für Bilanzsummen und Nettoumsatzerlöse ebenfalls zweckmäßig sein. Es gibt keine Pflicht der Mitgliedstaaten, diese angehobenen Schwellenwerte anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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