Art. 1

DIR_2006_47 · zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut

Die Mitgliedstaaten erteilen auf Antrag das in Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehene amtliche Zeugnis, wenn
a)der Bestand bei der amtlichen Feldbesichtigung gemäß Anhang I der genannten Richtlinie frei von Avena fatua ist und wenn eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 1 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist, oder
b)eine nach den Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gezogene Probe von mindestens 3 kg nach amtlicher Prüfung frei von Avena fatua ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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