Art. 16 – Finanzierung

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen handelnde Dritte alle Nettokosten übernehmen, die durch Folgendes entstehen: a) Sammlung, Behandlung und Recycling aller Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren, die gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 gesammelt werden; b) Sammlung, Behandlung und Recycling von Industrie- und Fahrzeug-Altbatterien und -akkumulatoren, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 gesammelt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchführung des Absatzes 1 eine Doppelbelastung der Hersteller im Falle von Batterien oder Akkumulatoren, die im Rahmen der gemäß der Richtlinie 2000/53/EG oder der Richtlinie 2002/96/EG eingerichteten Systeme gesammelt werden, vermieden wird.
(3)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller sowie in deren Namen handelnde Dritte, die Nettokosten von Kampagnen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Sammlung, die Behandlung und das Recycling sämtlicher Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren zu tragen.
(4)Die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling werden beim Verkauf neuer Gerätebatterien und -akkumulatoren gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen.
(5)Hersteller und Nutzer von Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren können Vereinbarungen mit anderen als den in Absatz 1 genannten Finanzierungsregelungen schließen.
(6)Dieser Artikel gilt für alle Altbatterien und -akkumulatoren, unabhängig von dem Datum ihres Inverkehrbringens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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