ErwGr. 28

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

Als Träger der Herstellerverantwortung sind die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren und die Hersteller anderer Erzeugnisse, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, für das Abfallmanagement der von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien und Akkumulatoren verantwortlich. Es sollte ein flexibler Ansatz gewählt werden, um Finanzierungssysteme zu ermöglichen, die den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten und den bereits bestehenden Systemen — insbesondere denen, die geschaffen wurden, um den Richtlinien 2000/53/EG und 2002/96/EG nachzukommen — Rechnung tragen und keine Doppelbelastung zur Folge haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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