Anhang IV – Überwachung der Badegewässer

DIR_2006_7 · über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

1.Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn a) die Badesaison nicht länger als 8 Wochen dauert oder b) sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist 7 Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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