Art. 17 – Aufhebung

DIR_2006_7 · über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

(1)Die Richtlinie 76/160/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben. Vorbehaltlich des Absatzes 2 berührt diese Aufhebung nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der aufgehobenen Richtlinie festgesetzten Fristen für die Umsetzung und die Anwendung.
(2)Sobald ein Mitgliedstaat alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet und alle praktischen Maßnahmen getroffen hat, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, gilt die vorliegende Richtlinie und ersetzt sie die Richtlinie 76/160/EWG.
(3)Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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