Art. 9 – Andere Parameter

DIR_2006_7 · über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

(1)Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen und/oder von marinem Phytoplankton hin, so werden Untersuchungen durchgeführt, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen, und es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2)Badegewässer werden einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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