Art. 33 – (Artikel 19 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihren Kleinanlegern und potenziellen Kleinanlegern Informationen über Kosten und Nebenkosten zukommen zu lassen, die — soweit relevant — folgende Angaben beinhalten:
a)Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über die Wertpapierfirma zu entrichtender Steuern, oder — wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist — die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann;
b)falls ein Teil des unter Buchstabe a genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;
c)Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über die Wertpapierfirma gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden;
d)Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.
Für die Zwecke von Buchstabe a sind die von der Wertpapierfirma in Rechnung gestellten Provisionen in jedem Fall getrennt aufzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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