ErwGr. 45

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Die Wertpapierfirmen sollten Kunden oder potenzielle Kunden angemessen über die Art der Finanzinstrumente und die mit der Anlage in diese Instrumente verbundenen Risiken informieren, damit ihre Kunden jede einzelne Anlageentscheidung auf ausreichend fundierter Grundlage treffen können. Die Ausführlichkeit dieser Informationen kann je nach Einstufung des Kunden als Klein- oder professioneller Anleger und nach Art und nach Risikoprofil der angebotenen Finanzinstrumente variieren, doch sollten die Informationen nie so allgemein sein, dass wesentliche Elemente ausgelassen werden. Bei manchen Finanzinstrumenten kann die Angabe der Art des Instruments ausreichen, während bei anderen Finanzinstrumenten produktspezifische Angaben erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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