ErwGr. 59

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen Wertpapierfirmen die Angemessenheit von angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistungen oder Produkten beurteilen müssen, sollte einem Kunden, der bereits vor der Anwendung der Richtlinie 2004/39/EG Geschäfte mit einer bestimmten Art von Produkt oder Dienstleistung getätigt hat, unterstellt werden, dass er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die mit dem betreffenden Produkt oder der betreffenden Wertpapierdienstleistung verbundenen Risiken zu erfassen. Tätigt ein Kunde nach Beginn der Anwendung der genannten Richtlinie eine Reihe derartiger Geschäfte unter Inanspruchnahme einer Wertpapierfirma, muss die Wertpapierfirma nicht bei jedem einzelnen Geschäft eine erneute Beurteilung vornehmen. Sie kommt ihren Verpflichtungen aus Artikel 19 Absatz 5 der genannten Richtlinie nach, wenn sie die erforderliche Beurteilung der Angemessenheit vornimmt, bevor sie mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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