Art. 1

DIR_2006_93 · zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

1.Diese Richtlinie bezweckt, den Betrieb der in Artikel 2 beschriebenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge zu regeln.
2.Diese Richtlinie gilt für Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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