Art. 3 – Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG

DIR_2007_16 · zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

(1)Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente ist als Bezugnahme auf die folgenden Arten von Finanzinstrumenten zu verstehen: a) Finanzinstrumente, die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 85/611/EWG an einem geregelten Markt notiert oder gehandelt werden; b) Finanzinstrumente, die nicht notiert werden.
(2)Die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 85/611/EWG auf Geldmarktinstrumente als Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, ist als Bezugnahme auf Finanzinstrumente zu verstehen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie haben bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen; b) sie haben eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen; c) ihre Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst; d) ihr Risikoprofil einschließlich Kredit- und Zinsrisiko entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Buchstabe c unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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